Jakob Lorber: 'Das große Evangelium Johannes', Band 3, Kapitel 68


Über sündhaften Geschlechtsverkehr.

01] (Der Herr:) ”So aber ein lediger oder ein schon verheirateter Mann mit einem üppigen Weibe seines Nachbarn ohne Wissen desselben geilet, so ist dies eine schändliche Hurerei. Ein solches Weib ist dann eine eigentliche Hure, und die mit ihr geilenden Männer sind dann die eigentlichen Hurer, die als solche ins Gottesreich nie eingehen werden, weil solch eine schändliche Hurerei allen guten Sinn in ihrer Seele verzehrt und alles Geistige tötet.

02] Eine solche Hurerei ist aber darum auch um gar nichts besser als der eigentliche Ehebruch, ja oftmals sogar um vieles schlechter als der Ehebruch. Denn bei einem Ehebruch können solche Umstände im Hintergrunde stecken, die das Verbrechen dieser Sünde sehr mildern und verdienen, dass sie ein Richter sehr berücksichtige; aber bei der Hurerei können nie irgendwelche mildernde Umstände in die Berücksichtigung gezogen werden; denn dabei handelt ganz rücksichtslos die stinkende Geilsucht und verdient beim Gerichte auch keine wie immer geartete Rücksicht.

03] Ein Weib, das sich dazu leicht verleiten läßt ohne irgendeine erweisbare Not, ist schlecht und verdient nicht die geringste Rücksicht; denn die Schwäche entschuldigt hier nichts, da ein jedes Weib durchs rechte Vertrauen zu Gott eine hinreichende Stärkung erreichen kann. Aber noch schlechter ist ein Weib, das die Männer selbst verlockt in ihr buhlerisches Garn, um mit ihnen in Abwesenheit ihres Gatten zu geilen!

04] Aber ebenso verbrecherisch schändlich handelt ein Mann ledigen Standes, und noch ärger, wenn er verheiratet ist, so er Weiber an sich zieht, mit ihnen geilt im Verborgenen und sie bezahlt am Ende der Geilerei; denn ein solcher Mann verleitet fürs erste die Weiber zur schändlichen Untreue und macht sie fürs zweite nahe völlig unfruchtbar, und verwüstet also gleich einem bösen Sturme die Äcker, dass darein nie mehr ein Same mit Nutzen gelegt werden kann.

05] In eine ganz gleiche Kategorie ist auch ein Lediger wie ein Verheirateter zu stellen, so er ledige Maide (Mädchen) zu sich kommen läßt, auf dass er mit ihnen gegen irgendeine Bezahlung Geilerei treibe; und jegliche feile Dirne ist eben auch so gut eine Hure wie irgendein verheiratetes Weib, das sich hergibt ums Geld oder sonstige Geschenke.

06] Die Dirnen sollen nur fleißig und arbeitsam sein, so werden sie nie zu sagen nötig haben, die Not habe sie dazu genötigt; denn eine fleißige und arbeitsame Maid hat jeder biedere Mann lieb und wird sie nicht Not leiden lassen. Ist aber irgendein Dienstgeber ein geiziger und harter Mensch, nun, da lasse man ihn und seinen Dienst und suche sich einen andern; es wird gar nicht schwer sein für eine fleißige und arbeitsame Maid, einen guten Dienst zu finden, wo sie sicher keine Not leiden wird!

07] Am schlechtesten aber werden einst jene daran sein, die solche fleißigen Dirnen oder gar Mädchen ohne Reife durch allerlei Geschenke zur Geilerei zu verleiten eifrigst bemüht sind. Wahrlich, solche Männer, ob ledig oder verheiratet, gleichen reißenden Wölfen in Schafspelzen und werden deren Lohn ernten!

08] Wer aber eine Maid oder ein Mägdlein oder ein Weib mit Gewalt an sich reißt, der soll schon hier gerichtet werden! Die Gewalt mag bestehen in was sie wolle, ob in der Hände Kraft oder in der Lockung durch sehr kostbare Geschenke, so macht das im Verbrechen keinen Unterschied. Auch die Macht der Rede oder die Anwendung magisch betäubender Mittel, durch die der weibliche Teil sich scheinbar freiwillig dem geilen Willen des Mannes zu Diensten stellte, mildert diese Sünde nicht um ein Haar, auch dann nicht, wenn in der Geilerei wirklich eine Frucht wäre gezeugt worden; denn solche Zeugung ist wider den Willen beider Teile zustande gebracht worden und trägt daher zur Milderung des Verbrechens gar nichts bei.

09] Die allerschändlichste Geilerei aber besteht in der Schändung der Knaben und in der Befleckung anderer Glieder und Teile des weiblichen Leibes, als welche von Gott dazu verordnet sind, oder gar in der Schändung der Tiere; solche Schänder sind aus aller menschlichen Gesellschaft für immer vollends auszumerzen.

10] Es ist aber bei dem Gericht über dergleichen Verbrechen dennoch allzeit darauf zu sehen, auf welcher Bildungsstufe irgendein solcher Geiler oder eine solche Geilerin stand; ebenso ist auch darauf zu sehen, ob etwa der also geilende Mensch nicht etwa von irgendeinem solchen argen Geiste also besessen ist, der ihn zu solcher Geilerei antreibt. Im ersten Falle soll die Gemeinde dafür sorgen, dass so ein schwach vernünftiger Mensch in eine gute Korrektion gebracht werde, in der er auch ganz wie ein verdorbenes Kind diszipliniert werden soll so lange, als bis er ein anderer Mensch geworden ist; denn hat einmal ein Mensch seines Fleisches Tiernatur besiegt, und ist sein Verstand geklärt worden, so wird er auch ein reineres Leben zu führen anfangen und wird nicht leichtlich mehr in seine alte Tiernatur zurücksinken. Im (zweiten) Falle, als in dem der Besessenheit, ist ein solcher Geiler ebenfalls unter Schloß und Riegel zu bringen; denn solche Menschen sind wegen des großen Ärgernisses aus der freien Menschengesellschaft sogleich zu entfernen.

11] Sind sie einmal in gutem Gewahrsam, so sollen sie durch Fasten und durch über sie in Meinem Namen gehaltene Gebete geheilt werden. Sind sie aber einmal geheilt, und zeigt es sich, dass sie ihrer unreinen Besessenheit ledig geworden sind, so sind sie dann auch wieder vollends freizugeben.“



Home  |    Inhaltsverzeichnis Band 3  |   Werke Lorbers